EU-Regulierung für Drohnen gilt in der Schweiz seit Anfang Jahr

Der TCS Training & Events Hinwil bietet Kurse zum Erwerb des Drohnenführerscheines an. Einzig für die Prüfung der Kategorie A2 muss zum BAZL in Ittigen bei Bern gepilgert werden. (Bildquelle TCS Training & Events)

Die Schweiz übernahm die EU-Drohnenregulierung per 1. Januar. Damit ändern sich die Rechte und Pflichten von Drohnen-Piloten – auch im Hobbybereich. Das sind die Auswirkungen für Hobby-Piloten und ihre Fluggeräte.

Was ursprünglich schon für 2020 geplant war, wird nun eingeführt: In der Schweiz gelten ab 2023 die gleichen Drohnen-Vorschriften wie im EU-Raum. Dies hat das Bundesamt für ­Zivile Luftfahrt (BAZL) am 25. November 2022 bekannt gegeben. Verzögerungen bei der Einführung gab es zuerst wegen Corona und danach, weil das Parlament die Modellflugzeuge von der Regulierung ausgenommen haben wollte. Tatsächlich sind nun Modellflugzeuge, welche im Rahmen eines Vereins fliegen, von der neuen Regulierung nicht betroffen. Bis Februar hatten sich bereits über 40 000 Drohnen-Piloten registriert und das BAZL rechnet mit weiteren Registrierungen.

Registrierungspflicht für Drohnen
Die wichtigste Änderung: Fast alle Piloten müssen sich registrieren. Ausgenommen davon sind nur Piloten von Drohnen mit weniger als 250 Gramm, sofern die Drohne keine Personendaten erfassen kann. Jede Drohne mit Kamera macht den Piloten registrierungspflichtig. Denn eine Kamera kann Gesichter aufnehmen und somit Personendaten erfassen. Alle Piloten von Drohnen ab 250 Gramm müssen zudem einen Online-Test absolvieren, der sicherstellt, dass sie über das nötige Grundwissen verfügen. Zertifikate aus anderen EU-Ländern sind in der Schweiz gültig und umgekehrt.

Laut Auskunft des BAZL gilt die Registrationspflicht ab dem 1. Januar, für die Schulung und Prüfung haben die Piloten jedoch bis Ende August Zeit. Das BAZL empfiehlt allen eine möglichst baldige Schulung und Prüfung.

Die Prüfung der Kategorie A1/A3 (siehe Box) kann online erfolgen. Bei der Kategorie A2 müssen seit Ende Januar die Prüflinge nach Ittigen bei Bern reisen. Wie das BAZL gegenüber den «Obersee Nachrichten» betont, werden noch Alternativ-Standorte gesucht und geprüft.

Kurse im TCS-Center Hinwil
TCS Training und Events hat in Zusammenarbeit mit der Remote Vision GmbH das Kursangebot den zukünftigen Anforderungen angepasst und erweitert. Für die Umsetzung der EASA-Richtlinien (Europäische Agentur für Luftsicherheit) wurden zwei neue ­Kurse entwickelt, die den Stoff praxisnah vermitteln. Der Drohnenkurs «Advanced» richtet sich an alle Piloten, die eine Drohne in der Kategorie «Open» fliegen, der Drohnenkurs «Professional» an alle Piloten, die eine Drohne in der Kategorie «Specific» fliegen. Im Kurs «Advanced» werden die Drohnenprüfungen A1 und A3 mit den Teilnehmern gemacht. Die Drohnenprüfung A2 wird vorbereitet, muss jedoch momentan beim BAZL abgelegt werden. Nach Absolvierung der Kurse «Advanced» und «Professional» erhalten die Kursteilnehmer einen Badge, mit dem sie die erworbenen Kompetenzen nachweisen können. Je nach Themengebiet enthalten die Kurse ein reines E-Learning, ein kombiniertes E-Learning mit Praxis-Unterricht oder sie werden komplett im Kursraum an den TCS-Standorten durchgeführt. Die Experten von TCS Training und Events und Remote Vision werden die an­gehenden Piloten durch die Kurse begleiten, damit zukünftige Flugoperationen sicher und Gesetzes-konform durchgeführt werden.

Die Kategorien und Klassen
Neu gibt es drei Hauptkategorien: «Offen», «Speziell» und «Zulassungspflichtig». Für Hobby-Piloten ist die offene Kategorie relevant. In dieser ­erhält jede Drohne eine Klasse von C0 bis C4. Diese Klasse bestimmt die ­Betriebsmöglichkeiten (A1 bis A3). Das Hauptkriterium für die Klasse ist das Gewicht. Daneben gibt es weitere Auflagen. C0-Drohnen dürfen, wie ­erwähnt, keine Aufzeichnungen machen, müssen abgerundet sein und dürfen nicht schneller als 19 Meter pro Sekunde (68,4 Kilometer pro Stunde) fliegen.

Diese Betriebsklassen unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, wie nahe an unbeteiligten Personen geflogen werden darf. Darunter versteht man Leute, die nicht über den Drohnenflug informiert wurden und nicht ihr Einverständnis gegeben haben. Über ­Menschenansammlungen darf in der offenen Kategorie generell nicht geflogen werden. Als Menschenansammlung gilt laut EU-Verordnung «eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen». Die EU spezifiziert weiter, dass darunter auch Strände und Parks an sonnigen Tagen fallen können oder Skipisten im Winter.

Was ist mit bisherigen Drohnen?
Hat eine ältere Drohne keine solche Klassenmarkierung – was im Moment bei den meisten der Fall ist – brauchen Piloten deswegen nicht in Panik zu ­verfallen. Für diese Drohnen gelten leicht angepasste Regeln. Drohnen bis 500 Gramm können bis Ende Jahr in der am wenigsten strengen ­Kategorie A1 geflogen werden. Für ­Drohnen unter 250 Gramm gilt das auch ab 2024 noch. In den Zonen, in denen geflogen werden darf, ändert sich nichts. Die Haftpflichtversicherung mit mindestens einer Million Franken Deckung ist weiterhin obligatorisch, ausser für Drohnen unter 250 Gramm.

Saftige Bussen drohen
Wer seine Drohne nicht registriert oder ohne erforderliche Bewilligung fliegt, verstösst gegen das Luftfahrtgesetz. Dies kann eine Busse von bis zu 20 000 Franken, den Entzug der Pilotenlizenz, eine Nachschulung oder gar Gefängnis zur Folge haben. Es ist aber davon auszugehen, dass Drohnen-Piloten nicht gleich die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen. Die Höhe der Busse legt das Gericht je nach Einzelfall fest, denn es gibt keinen Bussenkatalog wie im Strassenverkehr. Übrigens: Das Mindestalter für Drohnen-Piloten liegt bei zwölf Jahren.

Thomas Hulliger

www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/drohnen.html

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