Neue Regeln für Hundehalter im Kanton Zürich

Ab nächsten Monat dürfen Hunde im und am Wald nur noch angeleint ausgeführt werden. (Foto: Saskia Glauser)

Wer mit einem freilaufenden Hund nur schon in die Nähe eines Zürcher Waldes kommt, verstösst bald gegen das neue Gesetz. Das ist eine von mehreren Neuerungen zum Schutz von Tieren.

Ist das neue Gesetz überhaupt nötig? Die neue Leinenpflicht für Hunde war bereits im Kantonsrat umstritten. Die Befürworter wiesen darauf hin, dass zuletzt jedes Jahr mehr als hundert Rehe von freilaufenden Hunden gerissen worden seien. Oft würden die verletzten Tiere qualvoll verenden. Für Wildhüter sei die Situation frustrierend, denn sie könnten kaum etwas dagegen tun. Selbst dann nicht, wenn sie einen dringenden Verdacht hätten, welcher Hund für die Risse verantwortlich seien. Der Bund genehmigte die neue Verordnung. Weil kein Referendum dagegen ergriffen wurde, kam der Entwurf auch nie vors Volk. Da der Kanton Zürich bislang keine Schonzeiten kannte, sei die Folge davon ein «Hunde-Tourismus» von Haltern, die mit ihren Tieren auf Zürcher Gebiet ausweichen, insbesondere in den Grenzregionen zu anderen Kantonen, welche bereits länger die Leinenpflicht im Wald eingeführt hatten. Die in Rüti wohnhafte Hundesitterin Saskia Glauser, welche in Hinwil die Seite «Rudelzeit.ch» betreibt, sieht es auch so, dass nun der Hundetourismus in den Kanton Zürich abnehmen wird. «Ausserkantonale Freiläufer dürfen nun auch im Kanton Zürich ihre Hunde anleinen» ergänzt sie, «Tierschutz fängt nicht nur beim eigenen Hund an. Gegenseitige Rücksichtnahme insbesondere auf die Natur ist langfristig sicherlich richtig».

«Wir erhalten einige, zum Teil auch kritische Rückmeldungen und Fragen von Hundehaltern zur Umsetzung der neuen saisonalen Leinenpflicht im Wald und am Waldrand. Wir versuchen dann jeweils aufzuzeigen, dass die Vorschrift für den Schutz der Wildtiere wichtig ist» so die Sprecherin des kantonalen Baudirektion, Katharina Weber. Diese seien während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Es kommt immer wieder vor, dass Hunde sich der Kontrolle entziehen und ihrem natürlichen Jagdtrieb folgend, Wildtiere jagen. Die Wildtiere verlieren dabei wertvolle Energie, so Weber. Verletzte Tiere verenden oft qualvoll und müssen von ihren Leiden erlöst werden. Jungtiere gehen ein, weil das Muttertier fehle. Ebenso wurden im Kanton Zürich auch einige Jagdgesellschaften von Privatpersonen zu diesem Thema angefragt. Bei einigen Hundehaltern bestehen offenbar noch Unsicherheiten, wie sie beispielsweise mit den 50 Metern Abstand zum Waldrand umgehen müssen, ergänzt die Kantonspolizei Zürich die Anfrage der «Obersee Nachrichten». Grundsätzlich muss ein Hundehalter ab dem 1. April damit rechnen, dass er gebüsst wird. Das heisst, wer mit einem unangeleinten Hund im Wald angetroffen wird, muss mit einer Ordnungsbusse von 60 Franken rechnen.

Keine Schonfrist bei Übertretung
Gemäss dem Hundegesetz ist nach wie vor nicht zulässig, einen Hund unbeaufsichtigt laufen zu lassen, was ebenso mit einer Ordnungsbusse von 60 Franken geahndet werden kann. Teurer ist das Wildernlassen von Hunden und wird bei Widerhandlung mit einer Ordnungsbusse von 150 Franken geahndet. Verletzt oder tötet ein wildernder Hund ein Wildtier, kann dies auch eine ordentliche Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tierquälerei zur Folge haben. Schon jetzt seien in vielen Revieren die Jagdaufseher präventiv unterwegs und machen die Hundehalter auf die neue Regelung aufmerksam. Bei Kontrollen setzt man zumindest in der Anfangsphase auf Prävention und Information. Die Polizeiorgane, die jagdliche Revieraufsicht in ihren zuständigen Jagdrevieren, die Ranger in den entsprechenden Naturschutzgebieten, die Wildhüter sowie die Fischereiaufsicht sind befugt, Bussen auszusprechen. Wiederholt wildernde Hunde können vom Jagdpächter oder der Revieraufsicht nur erlegt werden, sofern der Halter durch die Direktion (Baudirektion, Amt für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung) vorgängig schriftlich verwarnt wurden, gibt die Kantonspolizei zu bedenken. Ist der Hundehalter eines solchen Hundes nicht bekannt, erfordert der Abschuss ebenfalls eine Bewilligung der Direktion. Und was ist, wenn ein Hund «abhaut» und in Waldesnähe oder in den Wald gelangt? Grundsätzlich müsse einem Beschuldigten ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können. Ist dies nicht der Fall, da der Hundehalter alles möglich vorgekehrt hat, dass es nicht zu einer solchen Situation kommt, wird ihm somit auch kein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden können. Eine generelle Leinenpflicht gibt es im Kanton Zürich noch nicht.

Thomas Hulliger

Back To Top